Katholisch-Apostolische Kirche Europa
Autonome Bischofliche Prälatur Deutschland e.V.
Autonome Bischofliche Prälatur Deutschland e.V.
„Diese Seite dokumentiert die gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Bistums Aachen, die Gioacchino Collica und seine Tätigkeit innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa betreffen.“
Ziel dieser Dokumentation ist eine sachliche, transparente und nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Verfahren. Besucherinnen und Besucher erhalten die Möglichkeit, sich anhand der Originaldokumente selbst ein Bild von den gerichtlichen Entscheidungen zu machen.
Gemäß dem biblischen Grundsatz:
„Prüft alles und behaltet das Gute.“
(1. Thessalonicher 5,21)
werden sowohl die Position der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa als auch die Position der Römisch-Katholischen Kirche sowie die Inhalte der gerichtlichen Entscheidungen dargestellt.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa ist eine eigenständige christliche Kirche mit eigener kirchlicher Leitung, eigener Liturgie und eigenem Kirchenrecht.
Sie versteht sich als apostolische Kirche und vertritt nach ihrem eigenen kirchlichen Selbstverständnis die Auffassung, dass ihre Bischöfe in apostolischer Sukzession stehen. Dieses Selbstverständnis bildet die Grundlage ihres kirchlichen Wirkens.
Die Römisch-Katholische Kirche vertritt eine andere kirchenrechtliche und theologische Auffassung.
Die Römisch-Katholische Kirche betrachtet die Katholisch-Apostolische Kirche Europa nicht als Teil ihrer eigenen kirchlichen Gemeinschaft und beurteilt deren Amtsträger nach ihrer eigenen kirchenrechtlichen Ordnung.
Diese unterschiedliche Bewertung beruht auf den jeweiligen kirchlichen Rechtsordnungen und theologischen Überzeugungen.
Im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Bistums Aachen kam es zu gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Aachen und anschließend vor dem Oberlandesgericht Köln.
Die Gerichte hatten nicht über Glaubensfragen oder über die apostolische Sukzession zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren war die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Äußerungen und Veröffentlichungen.
Die Entscheidungen sind im Wortlaut als Originaldokumente auf dieser Seite veröffentlicht.
Das Landgericht Aachen wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2025 (Az. 15 U 21/25) zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht stützte die Zurückweisung zunächst darauf, dass es bereits an dem für ein Eilverfahren erforderlichen Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehle. Erst anschließend nahm der Senat ergänzend eine summarische Prüfung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs vor.
Die Gerichte haben ihre Entscheidungen auf Grundlage des staatlichen Rechts getroffen.
Die Urteile und Beschlüsse befassen sich mit den jeweils vorgetragenen rechtlichen Argumenten der Beteiligten und stellen gerichtliche Entscheidungen im konkreten Verfahren dar.
Sie ersetzen keine kirchliche oder theologische Beurteilung, sondern dokumentieren ausschließlich die staatliche rechtliche Bewertung der jeweiligen Streitfragen.
Einordnung der Amtsbezeichnung „Erzbischof“ durch das Oberlandesgericht Köln
Im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2025, Az. 15 U 21/25, wird Gioacchino Collica im Rubrum des gerichtlichen Beschlusses als
„Herr Erzbischof Gioacchino Collica“
bezeichnet.
Von größerer Bedeutung für die rechtliche Einordnung sind jedoch die Ausführungen des Oberlandesgerichts in den Entscheidungsgründen selbst.
Das Oberlandesgericht bezeichnet Gioacchino Collica dort als den Verfügungskläger,
„der als Erzbischof der katholisch-apostolischen Kirche tätig ist“.
Zugleich stellt das Oberlandesgericht ausdrücklich klar, dass dem Warnhinweis des Bistums Aachen nicht entnommen werden könne, dass das Bistum damit die Frage entschieden habe,
„ob der Verfügungskläger nach den Regularien seiner – des Verfügungsklägers – Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt.“
Damit hat das Oberlandesgericht keine kirchenrechtliche Entscheidung darüber getroffen, ob Gioacchino Collica nach den Regeln der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa den Titel eines Erzbischofs zu Recht trägt. Es hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass diese Frage durch den streitgegenständlichen Warnhinweis des Bistums Aachen nicht entschieden wird.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa beansprucht nicht, dass Gioacchino Collica Erzbischof der römisch-katholischen Kirche sei. Die Amtsbezeichnung „Erzbischof“ wird aufgrund seines Amtes innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa geführt.
Auch die Verwendung der Bezeichnung „Herr Erzbischof Gioacchino Collica“ im Rubrum des Beschlusses darf nicht als staatliche oder theologische Anerkennung einer Bischofsweihe verstanden werden. Über die sakramentale Gültigkeit der Weihe oder die apostolische Sukzession hatte das staatliche Gericht in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Köln ordnet auch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als „Laie“ ausdrücklich dem kirchenrechtlichen Standpunkt der römisch-katholischen Kirche zu.
Das Gericht führt aus, dass das Bistum Aachen darüber informieren durfte, dass der Verfügungskläger
„aus Sicht dieser Kirche den Stand eines Laien habe“.
Diese Formulierung ist für die rechtliche Einordnung von Bedeutung. Das Oberlandesgericht stellt damit nicht fest, dass Gioacchino Collica innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa Laie sei. Die Bezeichnung wird vielmehr ausdrücklich aus der Perspektive der römisch-katholischen Kirche und ihrer kirchlichen Ordnung eingeordnet.
Besondere Bedeutung hat die gerichtliche Einordnung der Aussage des Bistums Aachen, die Gioacchino Collica erteilten Weihen seien „nicht gültig“.
Das Oberlandesgericht Köln stellt hierzu ausdrücklich fest, dass diese Aussage im Zusammenhang nur so verstanden werden könne, dass das Bistum Aachen damit seine eigene Rechtsauffassung
„auf der Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche“
bekannt gegeben habe.
Das Oberlandesgericht hat damit keine allgemeine oder kirchenübergreifende Entscheidung über die sakramentale Gültigkeit der Priester- oder Bischofsweihe getroffen.
Insbesondere wurde in diesem Verfahren nicht darüber entschieden, ob die Gioacchino Collica erteilten Weihen nach der kirchlichen Ordnung der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa gültig sind.
Bereits das Landgericht Aachen hatte bei der Auslegung des Warnhinweises darauf abgestellt, dass die beanstandete Aussage im Zusammenhang mit den Verhältnissen innerhalb der römisch-katholischen Kirche zu verstehen ist und keine Entscheidung darüber trifft, ob die Weihen innerhalb der eigenen Glaubensgemeinschaft des Verfügungsklägers wirksam sind.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist festzuhalten, dass die staatlichen Gerichte in diesem Verfahren weder eine kirchenrechtliche Anerkennung noch eine kirchenrechtliche Ungültigerklärung der Priester- oder Bischofsweihe von Gioacchino Collica vorgenommen haben.
Ebenso wurde keine Entscheidung über die apostolische Sukzession der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa oder über die Gültigkeit ihrer Weihen nach ihrer eigenen kirchlichen Ordnung getroffen.
Gegenstand des Verfahrens war vielmehr die zivilrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen des Bistums Aachen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die gerichtlichen Entscheidungen unterscheiden dabei ausdrücklich zwischen der Rechtsauffassung der römisch-katholischen Kirche und der Frage der kirchlichen Stellung Gioacchino Collicas innerhalb seiner eigenen Kirche.
Originaldokumente
Nachfolgend stehen die vollständigen Originaldokumente zur Einsicht zur Verfügung:
Urteil des Landgerichts Aachen
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
Die Dokumente werden unverändert veröffentlicht und ermöglichen jeder interessierten Person eine eigene Prüfung der gerichtlichen Entscheidungen.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa tritt für Transparenz, Offenheit und eine sachliche Darstellung der gerichtlichen Auseinandersetzung ein. Aus diesem Grund werden die gerichtlichen Entscheidungen vollständig und unverändert veröffentlicht.
Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln haben den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beziehungsweise die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Dieses Ergebnis wird auf dieser Seite ausdrücklich und vollständig dargestellt.
Zugleich zeigen die Entscheidungsgründe, dass zwischen der kirchenrechtlichen Bewertung durch die römisch-katholische Kirche und der Stellung Gioacchino Collicas innerhalb seiner eigenen Kirche zu unterscheiden ist.
Das Oberlandesgericht Köln ordnet die Bezeichnung als „Laie“ der Sicht der römisch-katholischen Kirche zu und versteht auch die Aussage über die Ungültigkeit der Weihen als Rechtsauffassung auf Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
Ebenso stellt das Oberlandesgericht klar, dass dem Warnhinweis des Bistums Aachen keine Entscheidung darüber entnommen werden kann, ob Gioacchino Collica nach den Regularien seiner eigenen Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt.
Die staatlichen Gerichte haben weder über die apostolische Sukzession noch über die sakramentale Gültigkeit der Weihen nach der kirchlichen Ordnung der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa entschieden.
Die Veröffentlichung der vollständigen Originalentscheidungen soll es jeder interessierten Person ermöglichen, die gerichtlichen Aussagen selbst nachzulesen und sich auf Grundlage der Originalquellen ein eigenes Urteil zu bilden.