Katholisch-Apostolische Kirche Europa
Autonome Bischofliche Prälatur Deutschland e.V.
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Gerichtliches Verfahren – Sachliche Dokumentation und Klarstellung
Diese Seite dient der sachlichen und transparenten Dokumentation der gerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Bistums Aachen, die Gioacchino (Gino) Collica und seine kirchliche Tätigkeit innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa betreffen.
Ziel dieser Veröffentlichung ist es nicht, Personen oder Institutionen anzugreifen, sondern den rechtlichen Vorgang, seinen Hintergrund und seinen Ausgang anhand der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen nachvollziehbar darzustellen. Dabei soll insbesondere zwischen der Rechtsauffassung der römisch-katholischen Kirche, den Aussagen der staatlichen Gerichte und dem kirchlichen Selbstverständnis der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa unterschieden werden.
Dabei ist zwischen der staatlich-rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Äußerungen, der kirchenrechtlichen Bewertung innerhalb der römisch-katholischen Kirche und der Frage der kirchlichen Stellung, der Weihen und der apostolischen Sukzession innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa zu unterscheiden.
Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens
Im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Bistums Aachen über Gioacchino (Gino) Collica und dessen kirchliche Tätigkeit kam es zu einem gerichtlichen Verfahren. Gegenstand waren dabei bestimmte Äußerungen des Bistums Aachen und die Frage, ob deren Veröffentlichung zivilrechtlich zulässig war.
Für das Verständnis des Verfahrens ist eine wesentliche Unterscheidung erforderlich: Die staatlich-rechtliche Beurteilung der beanstandeten Äußerungen ist nicht mit einer kirchenrechtlichen oder sakramentalen Entscheidung über die kirchliche Stellung, eine Bischofsweihe oder die apostolische Sukzession gleichzusetzen.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa (KAKE) ist eine eigenständige christliche Kirche. Ihre kirchliche Identität, ihre Ämter und ihre apostolische Sukzession werden auf dieser Website gesondert dokumentiert.
Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren bestimmte Veröffentlichungen und Äußerungen des Bistums Aachen über Gioacchino (Gino) Collica. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die beanstandeten Aussagen in der veröffentlichten Form rechtlich zulässig waren.
Im Verfahren spielten unter anderem Aussagen über kirchliche Amtsbezeichnungen, die kirchliche Stellung Gioacchino Collicas sowie die Bewertung seiner Weihen aus Sicht der römisch-katholischen Kirche eine Rolle.
Für die Einordnung ist entscheidend, zwischen den verschiedenen Ebenen zu unterscheiden: Die staatlichen Gerichte beurteilten die angegriffenen Äußerungen im Rahmen des geltenden staatlichen Rechts. Damit wurde nicht allgemein über die kirchliche Stellung Gioacchino Collicas innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa, über deren apostolische Sukzession oder über die Gültigkeit seiner Weihen nach deren eigener kirchlicher Ordnung entschieden.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa dokumentiert ihr kirchliches Selbstverständnis und ihre apostolische Sukzession gesondert auf der Seite „Apostolische Sukzession“.
Verlauf und Ausgang des gerichtlichen Verfahrens
Das gerichtliche Verfahren wurde zunächst vor dem Landgericht Aachen geführt. Gegenstand waren die beanstandeten Veröffentlichungen und Äußerungen des Bistums Aachen über Gioacchino (Gino) Collica.
Das Landgericht Aachen wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. 15 U 21/25) zurück. Dabei befasste sich das Gericht sowohl mit der Frage der Erfolgsaussichten der Berufung als auch mit der rechtlichen Einordnung der beanstandeten Äußerungen.
Für die nachfolgende Darstellung ist entscheidend, genau zwischen dem Ausgang des staatlichen Gerichtsverfahrens und den kirchlichen Fragen zu unterscheiden. Die Entscheidungen werden deshalb im Folgenden anhand ihres tatsächlichen Inhalts und ihrer jeweiligen Begründung eingeordnet.
Einordnung der Entscheidung des Landgerichts Aachen
Das Landgericht Aachen wies den von Gioacchino (Gino) Collica geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen das Bistum Aachen zurück.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung waren die konkret beanstandeten Äußerungen und Veröffentlichungen des Bistums Aachen sowie die Frage, ob und in welchem Umfang deren weitere Verbreitung rechtlich untersagt werden konnte.
Die Entscheidung des Landgerichts ist dabei im Rahmen des konkreten Rechtsstreits zu verstehen. Aus ihr sollte keine weitergehende Aussage über die kirchliche Stellung Gioacchino (Gino) Collicas innerhalb der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa, über die Gültigkeit seiner Weihen oder über die apostolische Sukzession dieser Kirche abgeleitet werden, soweit solche Fragen nicht Gegenstand einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung waren.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen wurde Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Für die weitere rechtliche Einordnung ist daher insbesondere der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2025 maßgeblich, der im folgenden Abschnitt gesondert dargestellt wird.
Äußerungen während der mündlichen Verhandlung
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen wurde auch die Wortwahl des vom Bistum Aachen veröffentlichten „Warnhinweises“ erörtert.
Nach der veröffentlichten Berichterstattung über die Verhandlung äußerte der Vorsitzende Richter Uwe Meiendresch Kritik an der Schärfe der verwendeten Formulierungen und stellte die Frage, ob die Angelegenheit nicht auch weniger drastisch hätte formuliert werden können.
Diese während der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Äußerungen sind von der späteren schriftlichen Entscheidung des Landgerichts zu unterscheiden. Sie werden hier ausschließlich zur Dokumentation des Verlaufs der mündlichen Verhandlung angeführt und nicht als Bestandteil der Urteilsgründe dargestellt.
Die rechtlich maßgeblichen Aussagen ergeben sich aus den schriftlichen Entscheidungen des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln, die im Folgenden gesondert dargestellt werden.
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln
Gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurde Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 15 U 21/25). Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 wies der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Berufung zurück.
Der Senat stützte die Zurückweisung zunächst darauf, dass es bereits an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund fehle. Nach Auffassung des Gerichts war die erforderliche Dringlichkeit aufgrund des Verlaufs des Berufungsverfahrens nicht mehr gegeben.
Da bereits ein Verfügungsgrund fehlte, ließ das Oberlandesgericht die weitere Frage eines Verfügungsanspruchs grundsätzlich dahinstehen. Ergänzend führte der Senat jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung aus, dass auch ein Verfügungsanspruch offensichtlich nicht gegeben sein dürfte.
Für die Einordnung der kirchlichen Fragen ist dabei von besonderer Bedeutung, dass das Oberlandesgericht die Aussagen des Bistums Aachen ausdrücklich als Äußerungen aus der Sicht und auf Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche einordnete. Dies betrifft insbesondere die Aussagen über den kirchlichen Stand und die Weihen Gioacchino (Gino) Collicas.
Besonders stellte das Oberlandesgericht klar, dass aus der beanstandeten Äußerung nicht entnommen werden konnte, dass das Bistum Aachen damit die Frage beurteilt habe, ob Gioacchino (Gino) Collica nach den Regularien seiner eigenen Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt. Nach den Feststellungen des Senats hatte das Bistum Aachen den Fall erkennbar ausschließlich auf Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche beurteilt.
Damit ist für die Darstellung der Entscheidung zwischen der Bewertung Gioacchino (Gino) Collicas durch die römisch-katholische Kirche einerseits und seiner Amtsstellung innerhalb der eigenständigen Katholisch-Apostolischen Kirche Europa andererseits zu unterscheiden.
Abgrenzung zu Medienberichten
Nach dem erstinstanzlichen Urteil erschienen verschiedene Medienberichte über den Rechtsstreit. Das Oberlandesgericht Köln stellte hierzu fest, dass diese Berichterstattung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung war. Zugleich stellte der Senat fest, dass das Bistum Aachen für die betreffenden Medienberichte, die nicht Gegenstand des Antrags waren, nicht verantwortlich war.
Aussagen, Überschriften und journalistische Bewertungen einzelner Medien sind daher von den tatsächlichen Aussagen und Feststellungen der gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden. Sie dürfen insbesondere nicht als eigene Feststellungen des Landgerichts Aachen oder des Oberlandesgerichts Köln dargestellt werden.
Für die Frage der kirchlichen Amtsbezeichnung enthält der Beschluss des Oberlandesgerichts eine gesonderte und wichtige Klarstellung: Aus der beanstandeten Äußerung des Bistums konnte nicht entnommen werden, dass damit beurteilt worden sei, ob Gioacchino (Gino) Collica nach den Regularien seiner eigenen Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt. Das Bistum Aachen hatte den Fall nach der Feststellung des Senats erkennbar ausschließlich auf Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche beurteilt.
Zusammenfassung und Klarstellung
Die gerichtlichen Entscheidungen enthalten keine Feststellung darüber, ob Gioacchino (Gino) Collica nach der kirchlichen Ordnung der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa Bischof oder Erzbischof ist. Ebenso wurde über die Gültigkeit seiner Weihen oder über die apostolische Sukzession der Katholisch-Apostolischen Kirche Europa nicht entschieden.
Das Oberlandesgericht Köln stellte ausdrücklich klar, dass aus der beanstandeten Äußerung des Bistums Aachen keine Beurteilung der Frage entnommen werden könne, ob Gioacchino (Gino) Collica nach den Regularien seiner eigenen Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte das Bistum Aachen den Sachverhalt erkennbar ausschließlich auf der Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche beurteilt. Diese römisch-katholische Bewertung ist daher von der kirchlichen Amtsstellung innerhalb der eigenständigen Katholisch-Apostolischen Kirche Europa zu unterscheiden.
Die Katholisch-Apostolische Kirche Europa versteht sich als eigenständige christliche Kirche mit eigener kirchlicher Ordnung. Ihre kirchlichen Ämter, ihre Weihen und ihre apostolische Sukzession werden auf den dafür vorgesehenen Seiten dieser Website gesondert dokumentiert.
Originaldokumente und gerichtliche Entscheidungen
Die dieser Darstellung zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen werden auf der Seite „Gerichtliche Verfahren und Entscheidungen“ als Originaldokumente zur Einsicht bereitgestellt.
Interessierte Leserinnen und Leser können die Entscheidungen dort selbst einsehen und sich anhand der Originalunterlagen ein eigenes Bild vom Inhalt und Ausgang der gerichtlichen Verfahren machen.